
Das Bundesverfassungsgericht hat erst vor Kurzem darauf hingewiesen, dass das 2019
erlassene Klimaschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig ist, da es konkrete Maßnahmen zu Co2-Reduzierung auf die Zeit nach 2030 verschiebt. Die Bundesregierung wird mit Nachdruck zur Nachbesserung aufgefordert. Mitte letzter Woche hat das Bundeskabinett über eine Gesetzesänderung entschieden. Der ZVEH begrüßt das darin verankerte Bekenntnis zur Nutzung von Strom als künftigem Hauptenergieträger, kritisiert aber, dass weiterhin konkrete Maßnahmen fehlen und in die nächste Legislaturperiode verschoben werden. Das Gesetz lege nun zwar konkrete CO2-Reduktionsziele fest, offenbart nach Ansicht der elektrohandwerklichen Organisation allerdings die Folgen zu langen Wartens. Denn um den Treibhausgasausstoß zu reduzieren, bedürfe es zusätzlicher und modifizierter Instrumente. Konkrete und verbesserte Maßnahmen aber könnten aufgrund der anstehenden Bundestagswahl und der anschließenden Regierungsbildung frühestens im Frühjahr 2022 auf den Weg gebracht werden. „Bis die eingeführten Maßnahmen wirken, wird, das muss man ganz realistisch sehen, einige Zeit vergehen. Die Minderungswirkung zusätzlicher Maßnahmen wird sich damit größtenteils erst ab 2023 entfalten“, so eine Einschätzung von ZVEH-Präsident Lothar Hellmann (Bild). Mit Blick auf die fehlenden Minderungsziele ab dem Jahr 2030 wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, in Zukunft möglicherweise unter noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werden müssten und dann Freiheitsbedürfnisse und -rechte weit drastischer beschneiden würden. Das neue Gesetz sieht sogar neue nationale Klimaschutzziele für den Zeitraum vor 2030 vor. Damit reagiert das Bundesumweltministerium auch auf europäische Vorgaben. Das bestehende nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65% erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 88%. Bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Für die Jahre von 2031 bis 2040 werden in dem Entwurf sektorübergreifende jährliche Minderungsziele festgelegt. Aus diesen ergibt sich, wie vom BVerfG gefordert, ein konkreter Minderungspfad bis 2040.
















